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Andy Müller-Maguhn. Postfach 640234. D-10048 Berlin

Der Generalstaatsanwalt beim Landgericht
Herrn Dr. Karge
Turmstr. 91
D-10559 Berlin

Berlin, den 11. Mai 2001

In der Strafsache gegen Unbekannt (Todessache Boris F-----) 1 Kap Js 1995/98

Sehr geehrter Herr Bauer,

ich wende mich hiermit im Auftrag und gemeinsam mit den Eltern des verstorbenen Boris F----- an Sie, weil die von unserem Anwalt übermittelte Dienstaufsichtsbeschwerde nach unserer Ansicht die Versäumnisse der Ermittlungsbehörden nur unzureichend wiedergibt.

Unsere Vorbehalte gegenüber Ihrer eher zurückhaltenden Bearbeitung des Falles resultieren nicht nur aus der bisherigen Nicht-Durchführung der aus den Widersprüchen der gerichtsmedizinischen Untersuchungen zwingend erforderlichen Mageninhalts-Vergleichsuntersuchung.

Unverständlich ist uns vor allem, daß auch andere wesentliche Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob hier eine fremdverschuldete Tötung bzw. Mord vorliegt, oder aber ein Suizid, nicht durchgeführt wurden, obwohl diese ursprünglich angeordnet waren.

Im Anhang zu diesem Schreiben übermitteln wir Ihnen daher eine Auflistung der wesentlichen Ermittlungsversäumnisse. Unser Wunsch ist es, daß zumindest die ausstehenden 3 Untersuchungen (Mageninhalt, Spurenmaterialvergleich Schuhe/Baum, DNA-Untersuchung Gürtel/Werkzeug zum Verstorbenen) umgehend durchgeführt werden, um die Frage nach einem Fremdverschulden hier ansatzweise zu klären.

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Den anhaltenden Verzug bei der Bearbeitung dieses Falles sind wir nicht bereit zu akzeptieren.

Wir fordern Sie auf, die ausstehenden und in der Anlage ausgeführten Untersuchungen umgehend durchführen zu lassen und uns über Herrn RA Kaleck die Ergebnisse bis zum

15.Juni 2001

zu informieren.

Sollten Sie unserem Begehren nicht in der gewünschten Form nachkommen, werden wir nach Fristablauf jedwede Schritte unternehmen die uns geeignet scheinen, ein objektives Ermittlungsergebniss zu erhalten.

Darüberhinaus erlauben wir uns, unserem Unmut über die bisherige Art der hier durchgeführten bzw. nicht durchgeführten Ermittlungen und die dabei aufkommende Fragestellung, ob das hier dokumentierte Vorgehen nicht den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) erfüllt, auch dadurch auszudrücken, daß wir Kopien dieses Schreibens mit der heutigen Post sowohl Herrn Oberstaatsanwalt Wiedenberg, als auch dem Justizsenator der Stadt Berlin und nachrichtlich einigen weiteren Stellen zusenden.

Bei Fragen in dieser Angelegenheit stehen wir Ihnen zu üblichen Geschäftszeiten gerne zur Verfügung.

Den Ergebnissen der angeregten Untersuchungen sehen wir entgegen.

Bis dahin verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen,

Andy Müller-Maghun
(Die Mutter von Boris F----)

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Ermittlungsversäumnisse in der Todesermittlungssache Boris F----- (1 Kap Js 1995/98)

Bereits am 21. November 1999 übermittelte der RA Eisenberg im Auftrag der Eltern des Verstorbenen eine von mir erstellte Zusammenstellung von Ermittlungsversäumnissen, deren erster Teil im Anhang (Anlage 1) abgedruckt ist.

Diese teilte sich in drei wesentliche Punkte auf:

  1. Hinweise auf Fremdverschulden,
    die sich aus den polizeilichen und sonstigen Ermittlungen ergeben.


  2. Hinweise auf mögliche Täterkreise,
    die sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergeben (denen aber in Annahme eines Suizids nicht nachgegangen wurde).


  3. Ermittlungsansätze, die sich aus eigenen Befragungen von Zeugen bzw. Personen aus dem Umfeld des Verstorbenen ergeben haben.

Zu den letzten beiden Punkten möchte ich zunächst, um es übersichtlich zu halten, an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen machen. Wenn die Ermittlungsbehörden glauben, einen Selbstmord feststellen zu können, kann man Ihnen auch nicht vorwerfen, daß sie kein Interesse an Hinweisen auf mögliche Täter (Mörder) haben. Auch die relative Ignoranz gegenüber anderweitigen Erkenntnissen ist dann vergleichsweise verständlich.

Mit der übersendung des Schriftstücks im November 1999 hatten wir die Hoffnung verbunden, daß wenigstens der erste Teil - den Hinweisen auf Fremdverschulden - in der gebotenen Präzision nachgegangen wird. Da auch heute noch - nunmehr zweieinhalb Jahre nach dem Tod von Boris F----- der ermittelnde Staatsanwalt weder eindeutig eine fremdverschuldete Tötung noch einen Suizid festgestellt hat, bestätigt dies um so mehr die Dringlichkeit der Wahrnehmung der polizeilich und gerichtsmedizinischen Hinweise auf Fremdverschulden.

Wir befinden uns in der unglücklichen Lage, den hier ursprünglich zuständigen Ermittlungsorganen (Staatsanwalt Bauer und der 3. Mordkomission des LKA Berlin) nachweisen zu können, daß wesentliche Untersuchungen die rein technisch hätten beantworten können, ob hier ein Mord oder eine Suizid vorliegt, nicht durchgeführt wurden, sowie wesentliche Erkenntnisse aus den durchgeführten Ermittlungen und Befragungen ignoriert wurden, die ein Fremdverschulden nahelegen

Mit dieser Zusammenstellung möchten wir daher Herrn Bauer und der 3. Mordkommission (LKA 4113) die Möglichkeiten geben, Ihre Handlungen und Schlüsse zu überdenken. Bei anhaltender Verzögerung der Durchführung dieser Unter- suchung interpretieren wir dies u.a. als Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) und werden entsprechende Schritte einleiten.

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Am Donnerstag dem 22.10.1998 wird die Leiche des Boris F----- in einer Parkanlage in Berlin gefunden.

Da bereits seit Montag dem 19.10.1998 Vermisstenanzeige gestellt und seit dem Vormittag des 22.10.1998 nach weiteren Aussagen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Straftaten zuungunsten des Lebens von Boris F----- eingeleitet ist, wird die Auffindesituation von einem Beamten der 3. Mordkommission (LKA 4113), Herrn KOK Gerstner in einer Ereignisortuntersuchung am Abend des 22.10.1998 ausführlich beschrieben.

Herr Gerstner beschreibt in der Ereignisuntersuchung des 22.10.1998 aber nicht nur die Auffindesituation der Leiche und den Ereignisort, sondern listet auch die Spuren sowie die beabsichtigten Untersuchungen auf. Auch wenn die Auffindesituation einen Selbstmord nahelegt (Leiche hängt am Baum), so lassen die bisherigen Aussagen ein Fremdverschulden (Entführung bzw. Mord) nicht ausschließen.

Herr Gerstner führt daher drei Untersuchungen auf, die klären sollen, ob es sich um Mord oder Selbstmord handelt:

  1. Es soll versucht werden festzustellen, ob sich an der Kleidung und dem Schuhwerk des Betroffenen Spuren von Borke oder Moos bzw. am Baum Fasern seiner Kleidung befinden, die auf eigenes Hochklettern hindeuten.


  2. Es soll am Strangwerkzeug, insbesondere im Bereich des Anknüpfens vom Draht an den Gürtel nach DNA-fähigem Material gesucht werden.


  3. Es sollen die verschiedenen Drahtenden sowie die in den Hosentaschen befindlichen Messer / Werkzeuge vergleichend untersucht werden mit dem Ziel, ob die Drahtenden vorher zusammengehörten und ob diese mittels der mitgeführten Werkzeuge durchtrennt worden sind.


In dieser Ereignisortuntersuchung werden die 3 Untersuchungen klar und eindeutig Formuliert. Alle 3 Untersuchungen sind unserer Ansicht nach entscheidend für die Frage, ob Boris F----- umgebracht wurde oder sich selbst das Leben genommen hat;

  1. ist er selbst den Baum hochgeklettert?


  2. ist das Strangwerkzeug von ihm oder von einer anderen Person zuletzt benutzt worden?


  3. ist der Draht von seinem Werkzeuck oder von fremden Werkzeug geschnitten?
Im folgenden möchten wir der Frage nachgehen, was aus diesen ursprünglich

klar formulierten Beweisrelevanten Fragen und den von Herrn Gerstner zur Beantwortung angeordneten Untersuchungen geworden ist. Um den Werdegang leicht verständlich darzustellen, haben wir den eher komplexen Vorgang versucht in einer Tabelle (Anlage 2) darzustellen.

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Am Tag nach Erstellung der Ereignisortuntersuchung, Freitag 23.10.1998 setzt KOK Gerstner die 3 "beabsichtigte Untersuchungen" in zunächst 4 Anträge auf kriminaltechnische Untersuchungen um:

  1. Antrag vom 23.10.1998 an LKA PTU 33 (Fasern / Haare / Boden) (Anlage 3)

      "Sie werden um vergleichende Untersuchungen mit der Zielstellung gebeten, ob durch die mögliche Spurenüberkreuzung nachgewiesen werden kann, daß daß der Geschädigte selbst auf den Baum kletterte."


  2. Antrag vom 23.10.1998 an LKA-PTU 11 (Spurensicherungstrupp) (Anlage 4)

      "Zur Feststellung von Spuren werden Sie um Spurensuche- und Sicherung von Faserspuren u.a. Spuren an der Leiche gebeten mit dem Ziel, damit den Handlungsablauf als Suizid oder Tötungshandlung objektivieren zu können. Die Leiche befindet sich in der Leichenhalle des Gerichtsmedizinischen instituts der FU-Hittdorfstr."


  3. Antrag vom 23.10.1998 an LKA PTU 11 (Spurensicherungstrupp) (Anlage 5)

      "Zur Feststellung von Spuren werden Sie um Spurensuche- und Sicherung von Faserspuren u.a. Spuren gebeten mit dem Ziel, damit den Handlungsablauf als Suizid oder Tötungshandlung objektivieren zu können."


  4. Antrag vom 23.10.1998 an LKA PTU 23 (Werkstofftechnik) (Anlage 6)

      "Sie werden gebeten zu prüfen, ob mit einem der Werkzeuge (Messer) der Draht des Strangwerkzeuges durchtrennt worden sein kann."


  5. Am drauffolgenden Montag dem 26.10. sowie am Dienstag dem 27.10. beantragt KOK Gerstner noch 2 weitere Untersuchungen:

  6. Antrag vom 26.10.1998 an LKA PTU 23 (Werkstofftechnik) (Anlage 7)

      "Sie werden gebeten zu prüfen, ob

    1. die am Fundort gefundenen Teile von der Drahtrolle des Vaters stammen.


    2. Läßt sich die Aussage treffen, ob die Drahtteile von einem Gesamtdrahtstück stammen bzw. wenn ja, wie lang dieses Drahtstück war.


    3. befinden sich an den Schneidwerkzeugen des Betroffenen Materialreste, die dem Draht zuzuordnen sind, dh. wurde gemäß der festzustellenden Materialeigenschaften die Drahtenden mit diesen Werkzeugen durchtrennt?'


  7. Antrag vom 27.10.1998 an LKA PTU 42 (DNA-Analytik) (Anlage 8)

      "Sie werden gebeten zu prüfen, ob am Ende des Gürtel, an welchem ein Draht zur Verlängerung angebunden ist, DNA-fähiges Material nachzuweisen ist. Sollte dies der Fall sein, wird ein Beschluss zur Untersuchung und dem Vergleich mit dem Opfer-DNA eingeholt. Der Gürtel befindet sich z.Z. bei der PTU-Werkzeugspuren, Kollegen Grimm."

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    Der weitere Verlauf der Untersuchungen ist höchst unterschiedlich.

    Untersuchung 1 ("ist er selbst auf den Baum geklettert?") wird am 28.12,2001 zwar mit einem Bericht abgeschlossen, der dort dokumentierte Untersuchungsauftrag entspricht aber nicht dem ursprünglichen Untersuchungsantrags des KOK Gerstner. Aus dem Antrag

    Damit ist die von KOK Gerstner beantragte Untersuchung nicht durchgeführt, die Frage, Ob er selbst auf den Baum geklettert ist, nicht beantwortet.

    Untersuchung 2 ("ist das Strangwerkzeug von ihm zuletzt benutzt worden oder von einer anderen Person?") wird mit einem Bericht der Abteilung PTU 42 vom 10.05.1999 abgeschlossen. Dem Bericht ist zu entnehmen, daß

    Damit ist der im Antrag 6 vom 27.10.1998 von KOK Gerstner zwar mit positivem Ergebniss angefangen worden zu bearbeiten (mit dem Ergebniss, daß Material vorhanden ist). Anstelle dieses Material dann, wie im Antrag 6 (Anlage 8) formuliert durch

    zu untersuchen, endet die Untersuchung dann abrupt mit den Worten

    Damit ist Untersuchung 2 ebenfalls nicht durchgeführt.

    Die Untersuchung 2 wirft mindestens 2 Fragen auf:

    1. Warum liegt zwischen Untersuchungsantrag (27.10.1998) und dem Untersuchungsbericht (10.05.1999) eine Zeitspanne von 7 Monaten?


    2. Warum bezeichnet KOK Gerstner am 10.05.1999 die Untersuchung trotz dem positiven Zwischenergebniss und somit vorhandenem Spurenmaterial als "nicht erforderlich"?

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    Untersuchung 3 wird als einzige Untersuchung gemäß dem Ermittlungsantrag auch als Ermittlungsauftrag durchgeführt. Immerhin liegt bereits am 11.12.1998 (nur 6 Wochen später) daß Ergebniss dieser Untersuchung vollständig vor. (Anlage 11)

    Das Untersuchungsergebniss besagt, daß

    1. der Draht, an dem die Leiche hing, keine identifikationsmöglichkeiten bietet, ob das am Auffindeort vorgefundene Werkzeug des Verstorbenen verwendet wurde (eine Seite gerissen (Spur 1), eine Seite korrodiert (Spur 4)).


    2. am Auffindeort zwei weitere Drahtstücke gefunden wurden, bei denen nicht festgestellt werden konnte, ob sie jemals zu dem Draht gehörten, an dem die Leiche hing.


    3. diese beiden - nicht identifizierten Drahtstücke - mit ihren insgeamt 4 Enden an 3 Enden korrodiert waren, und lediglich ein Ende (Spur 7) nach Aussage des Untersuchungsberichtes"wahrscheinlich mit der Kombizange geschnitten".

    Untersuchung 3 wirft also ebenfalls mehrere Fragen auf:

    1. Wo ist das fehlende Stück, das an Spur 7 grenzte? (Bei einem Schnitt entstehen ja immer 2 Schnittenden, die mit dem selben Werkzeug geschnitten wurden).


    2. Wenn alle anderen Drahtenden korrodiert sind, Spur 7 aber nicht, liegt es dann nicht nahe, daß der Schnitt wesentlich später als die anderen Schnitte durchgeführt wurde?

    Untersuchung 3 hat insofern mehrere Ergebnisse. Der Akteneinsicht ist keine Interpretation der Ergebnisse von Untersuchung 3 zu entnehmen. Allerdings erlaubte sich der Leiter der 3. Mordkommission (LKA 4113) Herr Ruckschnatt, gegenüber Journalisten (Anlage 12) und vermutlich auch dem Staatsanwalt (Anlage 13) zu behaupten, das Drahtstück, an dem der Verstorbene hing, sei mit dem beim verstorbenen gefundenen Werkzeug geschnitten. Insofern stellt sich hier nicht nur die Frage, wie hier Ruckschnatt dazu kommt, das Untersuchungsergebniss von Untersuchung 3 derart zu interpretieren.

    Auffällig ist vielmehr auch, daß nicht der Frage nachgegangen wurde, wo das mit Drahtende Spur 7 korrespondierende Drahtende bzw. die andere Seite des Drahtes ist. Spur 7 ist offensichtlich wesentlich jünger als die korrodierten sonstigen Drahtenden. Insofern liegt der Verdacht nahe, daß hier gezielt eine Irritation der Ermittlungsbehörden durch zwei zusätzliche Drahtstücke (Spuren 01 und 02) erzeugt wurde, von denen eine (Spur 01) frisch mit dem Werkzeug des verstorbenen geschnitten wurde - allerdings mit dem Kunstfehler, daß das korrespondierende Stück fehlt.

    Die Frage, ob der Draht an dem der verstorbene hing mit seinem Werkzeug geschnitten wurde sagt eigentlich am wenigsten darüber aus, ob es sich um Fremdverschulden oder Suizid handelt. Das Ergebniss der Untersuchung weist eine Fremdeinwirkung allerdings nach und stellt auch die klare Frage, wer - wen nicht Mitarbeiter der Ermittlungsbehörden - das korrespondierende Stück der Untersuchung entzogen haben.

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    - Anlage 1 (1/4) -

    In der Strafsache
    gegen Unbekannt
    wegen des Todes des Boris F-----
    1 Kap Js 1995/98

    trage ich nach dem weiteren Ergebnis der Emittlungen für die Eltern, des Getötetn folgende Erwägungen vor und bitte die Strafverfolgungsbehörden, diesen nachzugehen.

    Die Ermittlungen, sind aus Gründen, die wir nicht abschließend beurteilen wollen, in unverständlicher Weise schlecht geführt worden. Wir haben noch keine Ermittlungen wegen eines mutmaßliches Kapitalverbrechen gesehen, in dem derart viele Zeugen nur "fernmündlich" oder garnicht befragt wurden.

    Das könnte mit dem geheimdienstlichen Hintergrund oder Verbindungen polizeilicher Dienstellen mit in Betracht kommenden Auskunftspersonen zussammen hängen. Da zugleich nicht ausgeschlossen werden kann, daß von interessierter Seite Aktenkenntnisse weiter gegeben werden, und damit mögliche Täter gewarnt oder Informiert oder Verdunkelungshandlungen befördert werden könnten, regen wir an, die Emittlungen nicht weiter durch Hilfsbeamte führen zu lassen, nachdem diese sich als gänzlich ungeeignet erwiesen haben für die Aufklärung des Falles und naheliegende, ja sich geradezu aufdrängende Ermittlungen unterlassen haben.

    Nach hiesiger Auffassung sprechen die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen für Fremdverschulden am Tode des Geschädigten,

    - Anlage 1 (2/4) -

    1. Hinweise auf Fremdverschulden

    1.1 Sowohl aus den Ermittlungen der Polizei, als auch aus den eigenen Nachforschungen ergibt sich, daß Boris F----- Samstag dem 17.10.1998 gegen 13:30 au Hause zusammen mit seiner Mutter Spaghetti zu mittag gegessen hat. Nach einem kurzen Treff mit P--- R--- verläßt er mit diesem gegen 14 Uhr die mütterliche Wohnung. Letztes Lebenszeichen ist um 14:26 die Abhebung von 500,- DM mit der Postbank-Karte seiner Großmutter am GAA der Postbank am U-Bhf. Libschitzallee.

    Nachweise:
    - Aussage der Mutter ----- vom 06.11.1998 Band II, S.18-22
    - Aussage P--- R--- vom 26.10.1998, Akte Band I, S. 167-171
    - Anruf der Mutter ----- vom 19.11.1998, Akte Band II, S. 25

    1.2 Der Obduktionsbericht legt den Todeszeitpunkt auf maximal 3 Stunden nach Essen der mittlerweile identifizierten Mittagsmahlzeit vom Samstag ca. 13:30 fest. Todeszeitpunkt ist also spätestens am Samstag 17.10.1998 um 16:30, eher früher.

    Nachweise:
    - Zusammenfassender Obduktionsbericht v. 23.10.1990, Akte Band I, Seite 121
    - Mageninhaltsbestimmung, Punkt 44 des Leichenberichts v. 23.10.1998, Seite 22
    - Stellungnahme des Insituts für Rechtsmedizin, Dr. Rothschild v. 03.05.1999 zu Basilikumblättern im Mageninhalt u.a., ergänzende Akteneinsicht, Seite 57.

    Die Zeugin Mutter ----- könnte hier weiter vernommen werden. Sie wird die genauen Bestandteile des letzten von ihr für den Getöteten gekochten Essen benennen. Wir beantragen insoweit, die Zeugin zu vernehmen und ergänzend zu den angeführten Nachweisen den tiefgefroren vorhandenen Mageninhalts mit einer erneut durch die Mutter zu kochenden Spaghettimahlzeit zu vergleichen bzw. mit den von der Mutter benannten Ingredenzien. Wenn die Staatsanwaltschaft mit einer entsprechenden Untersuchung einverstanden ist, kann die Mahlzeit von der Mutter erntprechend beim zuständigen gerichtsmedizinischen Institut eingeliefert werden

    1.3 Sowohl im ersten Obduktionsbericht als auch in der im nachhinein angeforderten Erläuterung des Todeszeitpunktes hat sich der Obduzent allerdings auf einen Todeszeitpunkt höchstens 48 Stunden, eher 24 Stunden vor Auffindung am 22.10.1998 festgelegt. Präzise benennt du Obduzent dies als "Fortschreitung der Vergängnisveränderungen bzw. Fäulniszeichen" nach Eintreten des Todes.

    Nachweis:
    - Leichenbericht vom 23.10.1998, Seite 1,

    - Anlage 1 (3/4) -

    -Obduktionsbericht vom 23.10.1998, Akte Band I, Seite 121 - Ergänzende gerichtsärztliche Stellungnahme d. Instituts f. Rechtsmedizin, von Herrn Dr. Schneider vom 07.04.1999 In der ergänzenden Akte, Seite 47-52

    1.4 Da die Auffindung am Donnerstag dem 22.10.1998 gegen 16:35 erfolgte und die "Fortschreitung der Vergängnisveränderungen" höchstens 48 Stunden andauerte, ist also der frühestmögliche Termin für das Verbleiben der Leiche am Fundort mit Dienstag nachmittag (20.10.1998), der spätestmögliche Zeitpunkt jedoch Mittwoch nachmittag (21.10.1998) anzugeben. Der Obduzent hat dabei sowohl einen längeren Todeszeitraum als 48 Stunden als auch ein länger als 2 Tage andauerndes Verbleiben der Leichen am Fundort (in der hängenden Position) ausgeschlossen.

    Nachweis: Ergänzende gerichtsärztliche Stellungnahme d. Institus f. Rechtsmedizin, Herr Dr. Schneider vom 07.04.1999 in der ergänzenden Akte, Seite 47-52

    1.5 Unter Annahme der hier aufgeführten festgestellten Obduktionsergebnisse muß die Leiche also nach Tod am Samstag dem 17.10.1998 gegen 16:30 (siehe 1.2) bis mind. Dienstag 20.10.1998 gegen 16:30 (48 Stunden vor Auffinden) in fachmännischer, den Vergängnis- und Fäulnisprozeß nahezu verhindernder Art und Weise gekühlt worden sein, um dem vom Obduzenten aufgeführten "sehr gutem Erhaltungszustand" mit den nur unwesentlichen "Vergängnisveränderungen" aufzuweisen. Dies ist technisch möglich und widerspricht in keiner Art und Weise den Ergebnissen der gerichtsmedizinischen Untersuchung. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.

    Um die technische Plausibilität eines fachmännischen Einfriervorgangs in Erfahrung zu bringen, regen wir an, eine ergänzende Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Institut einzuholen zu der Frage der Konservierbarkeit einer Leiche und den dazu erforderlichen Maßnahmen. Diesem ist ebenfalls die Frage vorzulegen, wie sich die hier aufgeführten Obduktionsergebnisse in Einklang bringen lassen sollen mit dem mußtmaßlichen Todeszeitpunkt und dem Zustand des Mageninhalts.

    1.6 Unter Annahme der Korrektheit der gerichtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse und der sich so ergebenden rund 72 bis 96 stündigen Kühlung (zwischen Samstag 17.10.1998 gegen 16:30 Uhr und Dienstag 20.10.1998 16:30 bzw. Mittwoch 21.10.1998 16:3) steht fest, daß´ der Verstorbene sich nicht selbst nach Suizid am 17.10.1998 für 72-96 Stunden fachmännisch gekühlt haben kann, um sich dann nach Auferstehung zum Fundort zu begeben, wo die Leiche sich dann weitere 24 bis 48 Stunden befand. Damit ist vielmehr eine Fremdeinwirkung auf das Geschehen nachgewiesen.

    1.7 Unter Annahme eines umsichtigen Vorgehens durch die Täter gehen wir von einer Anlieferung des Leichnamms zum Fundort in der Nacht aus. Wenn die Aussage des Obduzenten korrekt ist, daß die Leiche mindestens 12 Stunden am Fundort in der hängenden Position verweilte, kommt sowohl die

    - Anlage 1 (4/4) -

    Nacht vom Mittwoch auf Donnerstag, (spätestens Donnerstag 22.10.1998 gegen 04:00) als auch die Nacht von Mittwoch (21.) auf Donnerstag (22.10) in Frage.

    Nachweis:
    -Ergänzende gerichtsärztliche Stellungnahme d. Instituts f. Rechtsmedizin, Herr Dr. Schneider vom 07.03.1999 in der ergänzenden Akte, Seite 47-52

    Um die Verweildauer der Leiche am Fundort noch präziser bestimmen zu können, regen wir an, den Entdecker der Leiche, den Spaziergänger Herrn ----- (siehe Leichebericht Seite 7) zu befragen, ob er möglicherweise täglich dort mit seinem Schäferhund spazieren geht und dies auch am Vortag (Mittwoch 21.10.1998) getan hat. Damit wäre auszuschließen, daß am Mittwoch der Leichnam bereits dort gehangen hat.

    1.8 Verbleibt die Frage, ob sich die Untersuchungsergebnisse auch mit einer möglichen Erlangung des Todes an einem anderen Ort als dem Fundort in Einklang bringen lässt. Sollte dies nach Ansicht des gerichtsmedizinischen Gutachters nicht möglich sein, muß der Todeszeitpunkt unverändert mit Samstag gegen 16:30 angenommen werden. Für diesen Fall bitten wir jedoch die Staatsanwaltschaft, den gerichtsmedizinischen Gutachter und die von ihm bisher gelieferten Untersuchungsergebnisse auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Fehlannahmen und der Folge der darauf aufbauender Untersuchungsergebnisse zu betrachten, durch Befragung des gerichtsmedizinischen Gutachters Herr Dr. Schneider oder Herr Dr. Rothschild, ob die Todeserlangung an einem anderen Ort als dem Fundort mit anschließenden Transport zum Fundort nach zwischenzeitlicher Kühlung technisch möglich ist bzw. sich mit den Untersuchungsergebnissen in Einklang bringen lässt. Hier sollte die unter 2.1 aufgeführte Möglichkeit der Ermordung in einem PKW mit in Betracht gezogen werden.

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    - Anlage 2 -

    Ursprüngliche von KOK Gerstner am 22.10.1998 beschriebene Untersuchung Im Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung geforderte Untersuchung Im Untersuchungsbericht beschriebender Untersuchungsauftrag

    (LKA 4113, KOK Gerstner, 22.10.1998):

    1. Es soll versucht werden festzustellen, ob sich an der Kleidung und dem Schuhwerk des Betroffenen Spuren von Borke oder Moos bzw. am Baum Fasern seiner Kleidung befinden, die auf eigenes Hochklettern hindeuten.

    (LKA 4113, KOK Gerstner, 23.10.1998):

    Sie werden um vergleichende Untersuchung mit der Zielstellung gebeten, ob durch mögliche Spurenüberkreuzung nachgewiesen werden kann, daá der Geschädigte selbst auf den Baum kletterte.

    (PTU 33, Herr Zirpel, 28.12.1998):

    Es wurde um eine Sicherung von Anhaftungen an den Schuhen und den Bekleidungsstücken des Geschädigten, sowie um eine Beurteilung von anhaltenden botanischen und mineralische Substrat gebeten.

    (LKA 4113, KOK Gerstner, 22.10.1998):

    2. Es soll am Strangwerkzeug, insbesondere im Bereich des Anknüpfens vom Draht an den Gürtel nach dna-fähigem Material gesucht werden.

    (LKA 4113, KOK Gerstner, 27.10.1998):

    Sie werden gebeten zu prüfen, ob am Ende des Gürtel, an welchem ein Draht zur Verlängerung angebunden ist, DNA-fähiges Material nachzuweisen ist. Sollte dies der Fall sein, wird ein Beschluss zur Untersuchung und dem Vergleich mit dem Opfer-DNA eingeholt. Der Gürtel befindet sich z.Z. bei der PTU- Werkzeugspuren, Kollegen Grimm.

    (PTU 42, Herr Jauert, 10.05.1999):

    Es wurde um eine DNA-Analyse gebeten. Nach telefonische Rücksprache mit dem Sachbearbeiter, Herrn Gerstner, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.

     

    (LKA 4113, KOK Gersnter, 22.10.1998):

    3. Es sollen die verschiedenen Drahtenden sowie die in den Hosentaschen befindlichen Messer / Werkzeuge vergleichend untersucht werden mit dem Ziel, ob die Drahtenden vorher zusammen- gehörten und ob diese mittels der mitgeführten Werkzeuge durchtrennt worden sind.

    (LKA 4113, KOK Gerstner, 23.10.1998):

    Sie werden gebeten zu prüfen, ob mit einem der Werkzeuge (Messer) der Draht des Strangwerkzeuges durchtrennt worden sein kann.

    (PTU 23, Herr Koehler, 11.12.1998):

    Es sollte untersucht, werden ob

    • die Qrahtstücke vom Ereignisort ursprünglich ein ganzes gebildet hatten und ggf. wie lang dieser Draht war, ob
    • die Drahtstücke vom Ereignisort von der Draht- rolle aus der Garage des Vaters stammen und
    • ob die Werkzeuge zum Durchschneiden des Drahtes benutzt worden waren.

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    Restliche Anlagen:

    Impressum