Generalstaatsanwaltschaft Berlin | 17.07.2002 |
10405 Berlin | 1 Zs 1512/02
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auf Ihre in Vollmacht der Frau ------ und des Herrn ------ eingelegte Beschwerde vom 14. Juni 2002 (Ihr Zeichen: 748/2000 WKA) gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. Mai 2002 In dem Emittlungsverfahm gegen unbekannt wegen des Vorwurfs der Geiselnahme u. a. - 1 Kap Js 1995/98 - teile ich Ihnen mit:
Nach Prüfung des Sachverhalts im Dienstaufsichtswege sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass weitere Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat aus zutreffenden Gründen davon abgesehen, erneut in die Ermittlungen einzutreten. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.
Soweit Sie der Erkenntnis der Mutter des Verstorbenen, bei dem von der Asservatenstelle abgeholten Gürtel handelte es sich nicht um einen Ihrem Sohn gehörenden, insbesondere nicht um denjenigen, den er am 17. Oktober 1998 trug, Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen eines Verbrechens beimessen, ist zunächst festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Fremdverschuldens am Tod des Boris F--- die Grundlage der im geboten Maße sachgerecht durchgeführten Ermittlungen gewesen und letztlich bei der Einstellung des Verfahrens bedacht worden ist. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Ansieht, dass der noch der Annahme ihrer Mandantin hinzugetretene Umstand, nicht die Möglichkeit erhöht, dass die von Ihnen geforderte Spurenauswertung zum Nachweis der Täterschaft einer bestimmten Person würde beitragen können, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird
Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.
Hochachtungsvoll
Nielsen
Staatsanwältin
Beglaubigt
[Unterschrift]
Justizangestellte
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