Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
17.07.2002
Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin


Herrn Rechtsanwalt
Wolfgang Kaleck
Immanuelkirchstraße 3 - 4

10405 Berlin
1 Zs 1512/02



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

auf Ihre in Vollmacht der Frau ------ und des Herrn ------ eingelegte Beschwerde vom 14. Juni 2002 (Ihr Zeichen: 748/2000 WKA) gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. Mai 2002 In dem Emittlungsverfahm gegen unbekannt wegen des Vorwurfs der Geiselnahme u. a. - 1 Kap Js 1995/98 - teile ich Ihnen mit:

Nach Prüfung des Sachverhalts im Dienstaufsichtswege sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass weitere Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat aus zutreffenden Gründen davon abgesehen, erneut in die Ermittlungen einzutreten. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.

Soweit Sie der Erkenntnis der Mutter des Verstorbenen, bei dem von der Asservatenstelle abgeholten Gürtel handelte es sich nicht um einen Ihrem Sohn gehörenden, insbesondere nicht um denjenigen, den er am 17. Oktober 1998 trug, Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen eines Verbrechens beimessen, ist zunächst festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Fremdverschuldens am Tod des Boris F--- die Grundlage der im geboten Maße sachgerecht durchgeführten Ermittlungen gewesen und letztlich bei der Einstellung des Verfahrens bedacht worden ist. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Ansieht, dass der noch der Annahme ihrer Mandantin hinzugetretene Umstand, nicht die Möglichkeit erhöht, dass die von Ihnen geforderte Spurenauswertung zum Nachweis der Täterschaft einer bestimmten Person würde beitragen können, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird



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auf den Bescheid vom 18. Oktober 2001 - 1 Zs 1572/01 - Bezug genommen. Bei der Bewertung der Beweislage hat die Staatsanwaltschaft auch zu Recht mitberücksichtigt, dass trotz Ihres neuen Vorbringens ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könnte, da sich die Obduktionsbefunde - auch unter Berücksichtigung des Antwortschreibens des Herrn Prof. Dr. Rothschild an Ihre Mandantin vom 9. November 2001 - mit einem suizidalen Erhängungsvorgang ohne weiteres in Einklang bringen ließen. Wie bereits in den vorangegangenen Bescheiden ausgeführt sind andererseits auch Motive für ein Verbrechen nicht außer acht gelassen worden, wenngleich ein konkreter Verdacht nicht festgestellt werden konnte. Soweit Sie in Ihrer Beschwerdeschrift im Hinblick darauf auf Aktivitäten der Zeugen Adams und Kömmerling hinweisen, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet den Anfangsverdacht gegen sie zu begründen.



Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.


Hochachtungsvoll

Nielsen
Staatsanwältin


Beglaubigt

[Unterschrift]

Justizangestellte

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