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Staatsanwaltschaft Berlin

08. Mai 2002

1 Kap Js 1995/98

Herrn Rechtsanwalt
eingegangen 14. Mai 2002
Wolfgang Kaleck
[ Berlin ]


Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes des Todschlags zum Nachteil des Boris F----

Bezug: Dortiges Schreiben vom 18. März 2002; - 748/2000 WKA -



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ihre Ausführungen im Schreiben vom 18. März 2002 haben keinen Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Durchführung weiterer Ermittlungen gegeben.

Mit der Frage weitergehender Untersuchungen an dem Strangwerkzeug haben sich bereits der hiesige Einstellungsbescheid vom 18. Mai 2001 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 18. Oktober 2001 ausführlich auseinander gesetzt; insoweit wird Bezug genommen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der als Strangwerkzeug benutzte Gürtel ursprünglich nicht dem Verstorbenen gehörte, gelten die Ausführungen in den genannten Bescheiden fort. Dass die Möglichkeit besteht, auch mit einem "fremden" Gürtel Selbstmord zu begehen, liegt auf der Hand, zumal der zwischenzeitliche Aufenthaltsort des Betroffenen nach seinem Verschwinden und seine dortigen Zugriffsmöglichkeiten auf geeignet erscheinendes Strangwerkzeug unbekannt geblieben sind.

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Soweit Sie in Ihrern Schreiben die Hose des Verstorbenen ansprechen, gehe ich nach Aktenlage davon aus, dass diese sich zuletzt im Institut für Rechtsmedizin der FU befunden hat (vgl. B1. 18 des Ihnen bekannten Obduktionsbandes).

Mit freundlichen Grüßen

[ Unterschrift ]

(Bauer)
Staatsanwalt

Rik

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