[Briefentwurf für Andy vom 28.07.2003]

 

 

Btr.: Todesfall Boris F----, geb. 08.06.1972, tot aufgefunden 22.10.1998

Az.: 1 Kap Js 1995/98

 

 

Sehr geehrte Frau Justizsenatorin,

ich wende mich hiermit im Auftrag und gemeinsam mit den Eltern des verstorbenen Boris F---- an Sie. Sein Tod in Berlin am 17.10.1998 war Gegenstand eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens das von der Staatsanwaltschaft unter Annahme eines Suizid am 18.05.2001 eingestellt wurde.

Die näheren Umstände des Falles führten seit 1998 zu mehreren TV Berichten, Kongressvorträgen und einigen Zeitungsartikeln. Sie können diese Artikel im Internet unter www.tronland.net einsehen. Dort soll auch dieser Brief und Ihre Antwort dokumentiert werden. Dass ein öffentliches Interesse besteht sehen Sie an den fast 60000 Besucher dieser Memorialsite, dem Gästebuch und den be iliegenden Unterschriften.

 

Wir bitten um eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens da wir deutliche Hinweise für ein Fremdverschulden und unvollständige Ermittlungen sehen:

1. Boris wurde in einer Grünanlage an einem Gürtel erhängt aufgefunden. Dieser Gürtel war nicht sein eigener. Er war deutlich zu lang als dass er ihn um seine Taillie hätte schliessen können, da die dazu nötigen Löcher fehlten. Von seinem Gürtel fehlte am Tatort jede Spur, aber zwei Teile (Handy und Werkzeugtäschen) die in ihn eingeschlauft waren, lagen am Boden.

2. Eine vom LKA Berlin am 23.10.98 in Auftrag gegebene Untersuchung auf seine DNA an einer Drahtkonstruktion oberhalb des Gürtels, ob Boris sie je selbst angefasst hatte, wurde bis heute nicht durchgeführt.

3. Ein vom LKA Berlin am 23.10.98 in Auftrag gegebene Spuren Untersuchung ob Boris je selbst auf den Baum stieg, an dem der Draht befestigt war, wurde bis heute nicht durchgeführt.

4. Eine Untersuchung des LKA kam zum Ergebnis, dass ein bei der Tat verwendetes Drahtstück offenbar beim Auffinden der Leiche nicht mehr vorhanden war.

5. Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Nachuntersuchung zum Todeszeitpunkt fand, dass der noch frische Mageninhalt, entgegen erster Beurteilung der Obduzenten, der Beschreibung der Mutter von ihrem Mittagessen am 17.10.98 entsprach. Im Zusammenhang mit anderen Untersuchungsergebnissen ist dies ein deutlicher Hinweis auf Fremdeinwirkung. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft ignoriert, eine von den Gerichtsmedizinern im Untersuchungbericht empfohlene und von den Eltern seit dem geforderte Detailuntersuchung wurde bis heute nicht durchgeführt.

 

Mit Schreiben vom 18.10.2001 hat auch die Generalstaatsanwaltschaft die Untersuchungen für unnötig erklärt und bemerkt, es "würden sich daraus keine Hinweise auf konkrete Täter ergeben, gegen die eine Anklage in Betracht käme…". Für uns steht nicht die Suche nach einem Täter im Vordergrund, sondern die Feststellung, dass ein Verbrechen vorliegt. Die Anerkennung der Tat sehen wir als wesentliche Voraussetzung für Gerechtigkeit. Dies ist nicht gegeben so lange der Fall offiziell als Selbstmord gilt. So lange fühlen sich auch andere von den Tätern oder Nachahmern der Tat bedroht. Wir bitten Sie mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen ein entsprechendes Zeichen zu setzen. Die Asservate sind noch unter polizeilichem Siegel und notariellem Verschluss.

 

[Unterschriften]

 

 

 

 

 

 

Anlage: Erläuterungen zu Punkt 1 bis 5



Erläuterungen zu Punkt 1 (Gürtel)

1. Boris wurde in einer Grünanlage an einem Gürtel erhängt aufgefunden. Dieser Gürtel war nicht sein eigener. Er war deutlich zu lang als dass er ihn um seine Taillie hätte schliessen können, da die dazu nötigen Löcher fehlten. Von seinem Gürtel fehlte am Tatort jede Spur, aber zwei Teile (Handy und Werkzeugtäschen) die in ihn eingeschlauft waren, lagen am Boden.

 

Brief der Eltern vom 25.3.2002 an RA Kaleck (Auszug):

Der Vorgang begann mit der Abholung der Asservate am 5.3.02. Dabei wurde festgestellt das alles in undurchsichtigen Kartons versiegelt war. Grund der Abholung war weitere kriminaltechnische Untersuchungen privat in Auftrag zu geben. Hierzu war beabsichtigt alle Asservate in Augenschein zu nehmen um sich von ihrem Vorhandensein und ihrem einwandfreien Zustand zu vergewissern. In Anwesenheit eines Notars wurde am 7.3.02 zunächst der Karton mit dem "Strangwerkzeug", ein Gürtel mit Draht, geö ffnet. Darin fand man den Gürtel zusammen mit dem Draht in einem durchsichtigen Plastikbeutel der nicht geöffnet wurde. Der Vorgang wurde notariell protokolliert. Es war das erste mal, dass wir dieses Asservat sahen.

Wir können versichern das unser Sohn Boris einen solchen Gürtel nie besessen hat.

Er trug nur Jeans und einen Gürtel von voller Breite. Auch kennt seine Mutter alle seine Gürtel da sie immer seine Kleidung wusch. Noch am Tage seines Verschwindens, am 17.10.98, hat sie Mittags seine Hose gewaschen und dafür den Gürtel herausgezogen. Sie legte ihm den Gürtel zu einer anderen Jeans die er dann zusammen mit dem Gürtel anzog. Sie kennt den Gürtel mit dem er verschwand sehr gut da sie ihn selbst auf einer Reise für ihren Sohn kaufte.

Dieser asservierte Gürtel jedoch kann unser Sohn nie getragen haben. Denn er ist mit 114 cm (inkl. 3 cm Schnalle) deutlich zu lang. Der damit mögliche minimale Taillenumfang beträgt 93 cm. Unser Sohn hatte aber einen Taillenumfang von ca. 75 cm. Ihm wurde immer nur die kürzeste Gürtellänge von 85 cm gekauft und er musste zusätzlich noch ein weiteres Loch anbringen. Es ist daher technisch ausgeschlossen, dass unser Sohn den Gürtel des Strangwerkzeugs je getragen hat . Die daran sichtbaren Gebrauchsspuren, entsprechend Taillenumfang 96 cm, können auch nicht von ihm stammen. Da der Gürtel nicht um die Taille unseres Sohnes schliessbar war stellt sich die Frage nach dem Verbleib seines eigenen Gürtels. Denn daran waren sein Handy eingeklipt und seine Werkzeugtasche eingeschlauft. Diese beiden Gegenstände wurden nahe des Baumes am Boden gefunden, von seinem Gürtel fehlt aber jede Spur.

Aufgrund dieser neuen Tatsachen Festellung sehen wir die Frage einer Fremdeinwirkung beim Tötungsvorgang wieder akut. Wir bitten daher zu untersuchen ob unser Sohn diesen Gürtel je selbst angefasst hat, also ob sich darauf seine Fingerabdrücke befinden.

Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.07.02: Die geforderte Spurenauswertung würde nicht die Möglichkeit erhöhen zum Nachweis der Täterschaft einer bestimmten Person beizutragen.

Kritik: Die Implikationen aus den neuen Feststellungen wurden ignoriert

 

 

Erläuterungen zu Punkt 2 (DNA an Draht)

2. Eine vom LKA Berlin am 23.10.98 in Auftrag gegebene Untersuchung auf seine DNA an einer Drahtkonstruktion oberhalb des Gürtels, ob Boris sie je selbst angefasst hatte, wurde bis heute nicht durchgeführt.

 

Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

"Eine zunächst in Aussicht genommene DNA-Analyse von möglichen Spuren am Strangwerkzeug, war ebenfalls nicht geeignet, weiterführende Hinweise zu erbringen. (...) Selbst wenn das Material am Gürtel einer anderen Person als dem Opfer zugeordnet werden könnte, ließe sich allein aufgrund eines solchen Umstandes vorliegend nicht nachweisen, auf welche Weise die Spur gesetzt worden wäre, worauf die Staatsanwaltschaft bereits hingewiesen hat."

Kritik: Die Staatsanwaltschaft hat den Sinn der Untersuchung verkannt. Ziel war nur der Nachweis von DNA des Opfers am Draht, nicht am Gürtel und nicht von anderen Personen. Es gibt noch weitere Zweifel dass das Opfer die Drahtkonstruktion selbst machte:

 

Brief der Eltern vom 25.3.2002 an RA Kaleck (Auszug):

Des weiteren haben wir nun erstmals den an dem Gürtel befestigten Draht gesehen. Unser Sohn hatte Probleme mit der räumlichen Orientierung bei Schleifenkonstruktionen. Er trug deshalb Schuhe mit Klettverschluss und hatte noch wenige Tage vor seinem Tod bei Gartenarbeiten mit seinem Vater unüberwindliche Schwierikeiten einen Drahtzaun zu reparieren. Der Draht des Strangwerkzeugs ist derart kunstvoll und gekonnt mit dem Gürtel verknotet das wir ausschliessen das unser Sohn dies machte.

Aufgrund dieser weiteren neuen Tatsachen Festellung sehen wir die Frage einer Fremdeinwirkung beim Tötungsvorgang noch akuter. Wir bitten daher zu untersuchen ob unser Sohn diesen Draht je selbst angefasst hat, also ob sich DNA Material von ihm daran befindet.

Eine Sicherung von DNA Material vom Draht wurde 1998 vom LKA veranlasst, eine Auswertung erfolgte aber nicht. Dem Strangwerkzeug lag als weiteres Asservat ein Behältnis mit der Beschreibung "div. Objekttraeger mit dna-faehigem Material vom Guertel, durch LKA PTU 42 gesichert" bei. Sollte es sich dabei um Proben nicht vom Gürtel sondern vom Draht handeln, so könnte man diese Untersuchen. Ansonsten bitten wir vom Draht DNA Material abzunehmen.

Wir bitten um diese Fingerabdruck- und DNA-Untersuchung da wir in diesen Feststellungen neue Fakten im Todesfalle unseres Sohnes sehen.

 

 

Erläuterungen zu Punkt 3 (Baum-Spuren)

3. Ein vom LKA Berlin am 23.10.98 in Auftrag gegebene Spuren Untersuchung ob Boris je selbst auf den Baum stieg, an dem der Draht befestigt war, wurde bis heute nicht durchgeführt.

 

RA Kaleck an Generalstaatsanwaltschaft vom 11.07.2001

Es ist in der Tat bis zum jetzigen Zeitpunkt der ursprüngliche Untersuchungsantrag von KOK Gerstner vom 23.10.1998 (Bl. 109 der Akte), in dem "um vergleichende Untersuchung mit der Zielstellung gebeten (wurde, WK) ob durch die mögliche Spurenüberkreuzung nachgewiesen werden kann, dass der Geschädigte selbst auf den Baum kletterte", nicht abgearbeitet worden.

Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

Die Untersuchung der gesicherten Anhaftungen an den Schuhen, der Kleidung und den Händen des Betroffenen sowie des Folienmaterials vom Baum versprach nach Auskunft der Sachverständigen Nehse und Zirpel keine Aussicht auf zweifelsfreie Ergebnisse. Insbesondere hätte weder ausgeschlossen noch sicher bestätigt werden können, dass Boris F---- den Baum hinaufgeklettert ist, abgesehen vom Fehlen einer Aussagekraft, die das eine oder andere Ergebnis - unterstellt, es hätte erlangt werden können - für die weiteren Ermittlungen hätte.

Kritik: Der Bericht (LKA PTU 33 – TN 1998/8661 – UA 33/98/826) der Sachverständigen bezog sich nur auf Bodenanhaftungen und war aus den dort dargelegten Gründen offensichtlich für die Untersuchung wertlos. Eine Untersuchung auf Borke an Händen- und Kleidungs-Folien sowie Haare und Fasern an den Baum-Folien ist nicht in der Akte. Auch nicht eine allgemeine Aussage der Sachverständigen in der oben angegebenen Form.

 

 

Erläuterungen zu Punkt 4 (Fehlendes Drahtstück)

4. Eine Untersuchung des LKA kam zum Ergebnis, dass ein bei der Tat verwendetes Drahtstück offenbar beim Auffinden der Leiche nicht mehr vorhanden war.

 

RA Kaleck an Generalstaatsanwaltschaft vom 11.07.2001

Die Untersuchungen des LKA PTU 23 vom 11.12.1998 erbringen einen weiteren Hinweis auf eine Fremdeinwirkung. Dabei ist die Behauptung in der Einstellungsverfügung nicht nachvollziehbar, wonach das fehlende Passstück in stark korrodirder Form vorhanden sei. Es ist nicht erkennbar, wie ein "metallisch blankes" Schnittende auf der einen Seite erhalten bleiben soll, aber auf der anderen Seite aber die Korrosionen alle Merkmale vernichtet haben soll. Dem Untersuchungsbericht sind keinerlei Hinweise a uf derart unterschiedliche Korrosionsbedingungen zu entnehmen. Dies lässt sich mit den Bedingungen des Fundortes ebenfalls nicht in Übereinstimmung bringen. Die Darstellung in der Einstellungsverfügung wurde ausdrücklich "ohne weitere Fachkenntnisse" getroffen. Dies ist deswegen nicht akzeptabel, da unmittelbar eine Frage der Fremdeinwirkung betroffen ist.

 

Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

Das Gutachten der Werkzeugtechnik der PTU beinhaltet die technisch möglichen Aussagen, die zumindest den Schluss zulassen, dass die vorhandene Kombizange wahrscheinlich zum Durchschneiden des Drahtes benutzt worden ist. Weiterführende Untersuchungen, um darüberhingehende Erkenntnisse zu gewinnen, waren nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich.

Kritik: Wir fordern nur eine logische Interpretation des vorliegenden Ergebnises, nicht eine weitere Untersuchung. Eine solche möge doch bitte die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie an ihrer Behauptung, von drastisch unterschiedlichen Korrosionsbedingungen am Tatort, festhalten will.

 

 

Erläuterungen zu Punkt 5 (Todeszeitpunkt - Mageninhalt)

5. Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Nachuntersuchung zum Todeszeitpunkt fand, dass der noch frische Mageninhalt, entgegen erster Beurteilung der Obduzenten, der Beschreibung der Mutter von ihrem Mittagessen am 17.10.98 entsprach. Im Zusammenhang mit anderen Untersuchungsergebnissen ist dies ein deutlicher Hinweis auf Fremdeinwirkung. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft ignoriert, eine von den Gerichtsmedizinern im Untersuchungbericht empfohlene und v on den Eltern seit dem geforderte Detailuntersuchung wurde bis heute nicht durchgeführt.

RA Kaleck an Generalstaatsanwaltschaft vom 11.07.2001

Doch beide Gerichtsmediziner kannten zum Zeitpunkt der Untersuchung weder die Akte noch war ihnen der Zeitpunkt des Verschwindens von Boris F---- und die Mahlzeit vom 17.10.1998 bekannt. Allerdings konnten beide Mediziner die Nachuntersuchung als "vernünftig" in ihrem Schreiben vom 28.02.2000 empfehlen, nachdem sie die Hypothesen, die im Schriftsatz von Rechtsanwalt Eisenberg aufgestellt worden waren zur Kenntnis genommen und als theoretisch möglich bewertet hatten. Eine Verschiebung des Todesz eitpunktes auf den 17.10.1998 wäre dann vereinbar mit allen obduktionstechnischen Befunden. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Übereinstimmungen der Beschreibung der Mutter von der letzten Mahlzeit von Boris F---- in ihrem Hause und des identifizierten Mageninhaltes frappierend ist. Denn zum einen wurden die von Obduzenten zunächst als "Salatblätter" bezeichneten Teile als Basilikumblätter identifiziert. Diese Sachlage wurde im Einstellungsbescheid nicht berück sichtigt. Hält die Staatsanwaltschaft die ldentifizierung der Mahlzeit durch die Mutter für nicht ausreichend, so wäre ihre Aufgabe gewesen, die Aussage durch eine detaillierte Nachuntersuchung zu widerlegen

 

Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

Die angestellte Überlegung Ihrer Mandantin, ihr Sohn sei bereits am 17. Oktober 1998 getötet, die Leiche anschließend gekühlt und schließlich ein Selbstmord vorgetäuscht worden, ist zwar eine theoretische Möglichkeit, die aber - und zwar auch nach Ansicht des mit den Untersuchungen beauftragten Sachverständigen Dr. Rothschild - schon angesichts der übrigen Befunde als fernliegend zu betrachten ist. Es ist bereits unwahrscheinlich, einen Tötungsvorgang n achträglich als suizidales Erhängungsgeschehen erscheinen zu lassen, ohne dass ein damit einhergehendes Vorgehen zu bei der Obduktion nicht erkennbaren Veränderungen der Befunde an der Leiche - insbesondere bezogen auf die Lage der Strangmarke und ohne Griffspuren zu hinterlassen - zu vollbringen wäre.

Kritik: Nach der Darlegung im Einstellungsbescheid vom 18.05.2001 bezog sich die mündliche Aussage des Sachverständigen Dr. Rothschild nur auf medizinische Aspekte und nicht auf "übrige Befunde" der Ermittlung. Ein Kühlung der Leiche zur Täuschung der Obduzenten ist zunächst immer "fernliegend". Das weitere oben angeführte mag unwahrscheinlich sein. Es ist dennoch möglich und auch in der Kriminalgeschichte bekannt. Ausserdem schrieb Herr Dr. Rot hschild am 9.11.2001 an die Eltern auf die Frage: "Wäre der Leichnam vor der Obduktion 4 Tage fachmännisch gekühlt gelagert worden, hätten Sie dies bemerken müssen?" die Antwort: "Dies hängt natürlich von der Temperatur ab. Vermutlich hätten wir dies aber nicht bemerken können."

 

Fortsetzung der Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

Der festgestellte Mageninhalt, ist demgegenüber kein naheliegender Anhalt für eine derartige Version der Geschehensabläufe. Denn es ist nicht völlig lebensfern anzunehmen, dass ein alltägliches, überall erhältliches Gericht wie Nudeln mit Käse und Basilikum mehrmals nacheinander verzehrt wird, selbst wenn man davon ausgeht, dass es nicht zu den begehrtesten Speisen des Sohnes Ihrer Mandantin zählte.

Kritik: Nach den Ausführungen der Mutter handelt es sich nicht um "ein alltägliches, überall erhältliches Gericht". Es hatte von Zusammensetzung und Verarbeitung individuelle Merkmale. Ausserdem ist noch die selbst gemischte, komplexe Gewürzmischung der Mutter für eine Vergleichsuntersuchung vorhanden.

 

Fortsetzung der Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 18.10.2001 (Nielsen):

Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, der Betroffene sei bereits kurze Zeit nach seinem Verschwinden, am Nachmittag des 17. Oktober 1998, getötet worden und sich dieser Geschehensablauf - trotz der strukturellen Veränderungen der Lebensmittelbestandteile im Verdauungsprozess - anhand einer Untersuchung des Mageninhaltes der Leiche nachvollziehen ließe, würden sich daraus keine Hinweise auf konkrete Täter ergeben, gegen die eine Anklage in Betracht käme, so dass di e Erforschung des Sachverhalts in dieser Hinsicht keinen Erfolg verspricht.

Kritik: Die Frage ob ein Mord oder ein Selbstmord vorliegt ist für die Angehörigen von primärer Bedeutung. Sollte die Wiederaufnahme der Ermittlungen einen Mordverdacht bestätigen, so sehen es die Eltern als alleinige Aufgabe der Staatsanwaltschaft Hinweise auf konkrete Täter zu gewinnen.

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